Satzung des KGFD e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Klein- und Großhundefreunde Deutschland e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neunkirchen unter der Nr. VR 770 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 66539 Neunkrichen. Der Verein wurde am 16.06.2016 errichtet.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hundezucht. Es soll ein freiwilliger Zusammenschluss zwischen Rassezüchtern und Liebhabern, egal welcher Rasse, entstehen.
Zu den Aufgaben gehört es unsere Mitglieder bestmöglich in allen Belangen rund um das Züchten, Tierschutzgesetz und den Verein zu beraten.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch einen Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§5 Mitgliedsbeiträge


1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Neue Mitglieder werden erst vollkommen anerkannt, wenn der Jahresbeitrag entrichtet ist.


§6 Der Vorstand


1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
2. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
4. Der Schriftführer muss über jede Sitzung ein Protokoll anfertigen.


§7 Amtsdauer des Vorstandes


1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen.


§8 Beschlussfassung des Vorstandes


1. Beschlüsse werden in Vorstandssitzungen gefasst, welche vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufungsfrist von 3 Tagen muss dabei eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.


§ 9 Mitgliederversammlung


1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich per Post oder per E-Mail einberufen. Auch wird der Termin frühzeitig auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Wenn dieser verhindert ist, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
3. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste jedoch zulassen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Es soll folgende Punkte enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§12 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer vier Fünftel Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. Verein) zwecks Verwendung für die Hundezucht.

 

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